Information über den AFB-Fall an benachbarte ImkerInnen/Imkereien/Wanderimkereien

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Information über den AFB-Fall an benachbarte ImkerInnen/Imkereien/Wanderimkereien


Praxis aus dem Themenbereich Biosicherheitsmaßnahmen/Erkennung von AFB

Gesetzliche Lage

Anzeigepflicht laut Bienenseuchengesetz!

Beim Nachweis oder berechtigten Verdacht auf Amerikanische Faulbrut ist eine Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) zu erstatten. Diese wird den Amtstierarzt (ATA) oder einen Sachverständigen beauftragen, die Völker auf klinische Symptome zu kontrollieren. Bei Vorhandensein von Krankheitssymptomen wird eine Brutprobe an eine amtliche Untersuchungsstelle gesandt.

Amtliche Untersuchungsstelle ist: AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) Institut für Saat- und Pflanzgut, Pflanzenschutzdienst und Bienen Abteilung Bienenkunde und Bienenschutz Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien

Der Amtstierarzt verfügt danach weitere Maßnahmen, wie Sperre, Sanierung und Aufhebung der Sperre nach erfolgreicher Sanierung.

Die Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut ist aufgrund der Anzeigepflicht durch den Amtstierarzt anzuordnen und nur unter seiner Anleitung durchzuführen. Siehe dazu auch die „Richtlinien zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Österreich“. Darin sind die gesetzlichen Grundlagen, sowie die Vorgangsweise im Falle eines Seuchenverdachtes bzw. Seuchenausbruchs näher erläutert. Internetadresse: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/recht/oe/bienen.html

Identifizierung betroffener ImkerInnen und Imkereien

Ermittle, welche ImkerInnen und Imkereien potenziell von der Ausbreitung der Krankheit betroffen sein könnten. Dies umfasst benachbarte ImkerInnen, die in der Nähe des betroffenen Bienenvolkes leben, sowie Wanderimkereien, die in der Vergangenheit in Kontakt mit dem betroffenen Volk gekommen sein könnten.

Leider werden betroffene Imker/innen in der
Sperrzone nicht sofort automatisch darüber informiert. Die Betroffenen werden vom
Bienenseuchensachverständigen kontaktiert, um einen Kontrolltermin zu vereinbaren. Bei dieser
Kontrolle werden alle Völker in der Sperrzone auf klinische Symptome der AFB hin untersucht. Dies
kann bei Zonen, in denen sehr viele Betriebe bzw. Bienenstände gemeldet sind, natürlich eine
gewisse Zeit dauern.

Laut Gesetz dürfen jedoch keine Völker aus dem Sperrgebiet ausgebracht bzw. nur mit Zustimmung
der Behörde in die Zone eingebracht werden. Deshalb raten wir allen Imkern/innen, bevor sie mit
ihren Bienenvölkern wandern, im VIS zu kontrollieren, ob sich ihr Stand in einer Sperrzone befindet
oder nicht.
Man ruft seine Bienenstände im VIS auf und kann anhand einer orangen Markierung sofort
erkennen, ob ein Stand im AFB-Sperrkreis liegt oder nicht.

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